Verhandlungsgrundsatz

Verhandlungsgrundsatz
Verhandlungsgrundsatz,
 
Verhandlungsmaxime, Prinzip der Prozessgestaltung, nach dem allein die Parteien die Tatsachen, die dem Prozess zugrunde liegen, in den Prozess einführen, über ihre Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und auch die Verantwortung für den Beweis tragen. Nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen sind vom Gericht zu berücksichtigen, unstreitige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Der Verhandlungsgrundsatz gilt nur im Zivilprozess, ist aber auch dort eingeschränkt durch die richterliche Aufklärungspflicht und die Wahrheitspflicht der Parteien (§§ 138, 139, 273 ZPO). Im Eheverfahren und Kindschaftsprozess ist der Verhandlungsgrundsatz ausgeschlossen; dort gilt - allerdings mit gewissen Einschränkungen (§§ 616 Absatz 2, 640 d ZPO) - der Untersuchungsgrundsatz. Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich ferner nicht auf die Rechtsanwendung (iura novit curia) und die (freie) Beweiswürdigung.

Universal-Lexikon. 2012.

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